Was die fehlende Verlässlichkeit der Verarbeitung des P-Lacks auf den Anlagen der Klägerin anbelangt (zweiter Mangel), so ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht verständlich (vgl. Replik Rz. 113 ff. und 352) dargelegt, inwiefern dies für den geltend gemachten Mangelfolgeschaden kausal sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin gar keine C-Fassadenplatten auslieferte, bei denen bereits im Lackierungsprozess Probleme auftraten, weil sich der Lack nicht mehr verlässlich auf den eigenen Anlagen verarbeiten liess.