3.3. Würdigung Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob die Klägerin die von ihr behaupteten versteckten Mängel rechtzeitig i.S.v. Art. 370 Abs. 3 OR gerügt hat. Dabei geht die Klägerin von zwei Mängeln aus: Einerseits seien die nach Anpassung der Rezeptur der P-Lackvariante 2014 hergestellten P- Lackvarianten 2017 nicht mehr witterungsbeständig und damit auch nicht mehr für den Ausseneinsatz geeignet gewesen (Replik Rz. 25, 43 und 12 BGer 4A_293/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2.3, 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6.2; GAUCH