3.2.3. Behauptungs- und Beweislast Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt zwar die Behauptungslast, wonach das Werk infolge verspäteter Mängelrüge genehmigt worden sei, beim Unternehmer. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt jedoch beim Besteller. Dazu gehört auch der Nachweis, wann er den gerügten Mangel entdeckt hat.