Die vertragliche Schadenersatzklage nach Art. 97 OR kommt im Werkvertragsrecht demgegenüber nicht zur Anwendung (keine Alternativität).14 Nicht vorausgesetzt ist, dass der Besteller eines der drei Mängelrechte ausübt, noch nicht einmal, dass ihm eines dieser drei Rechte zusteht.15 Inhaltlich ist das Schadenersatzrecht nach Art. 368 OR auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens begrenzt, der zwar durch den Mangel verursacht ist, über das blosse Vorhandensein des Mangels aber hinausgeht.16