370 Abs. 3 OR). Als entdeckt gilt ein Mangel, sobald der Besteller über dessen Vorliegen Gewissheit erlangt hat, wenn er sie zweifelsfrei kennt. Kommen versteckte Mängel erst nach und nach zum Vorschein (z. B. bei Fassadenrissen oder Rostbildung), so sind sie nicht schon beim Auftreten der ersten Anzeichen oder Mangelspuren