Bei versteckten Mängeln oder wenn der Unternehmer die Mängel absichtlich verschwiegen hat, gilt dies indes nicht (Art. 370 Abs. 1 OR). Versteckte Mängel sind Mängel, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren (Art. 370 Abs. 1 OR). Treten diese erst später zu Tage so muss auch hier die entsprechende Rüge sofort nach der Entdeckung des Mangels erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR).