Sie muss lediglich die Wahrnehmung des Bestellers vermitteln. Dabei kann der Besteller auch dadurch rügen, dass er dem Unternehmer bspw. ein fachmännisches Gutachten übermittelt, sofern er dabei den Willen zum Ausdruck bringt, den Unternehmer für bestimmte im Gutachten festgestellte Mängel haftbar zu machen.10 Unterbleibt eine Rüge, so gilt das Werk bei offenen Mängeln als genehmigt und der Unternehmer wird gemäss Art. 370 Abs. 1 und 2 OR von seiner Haftpflicht befreit.11