Der Besteller hat folglich nach Ablieferung des Werks zwei Obliegenheiten nachzukommen, wobei für die Prüfungspflicht eine tunliche Frist und für die Anzeigepflicht eine sofortige Frist gilt. Als sofort wurde bislang vom Bundesgericht grundsätzlich eine Rüge innert einer Frist von sieben bis elf Tagen betrachtet,4 während eine Rüge nach zwei oder mehr Wochen in der Regel verspätet sein dürfte.5 Ob die Rüge rechtzeitig erfolgte, ist allerdings