Art, Umfang und Methode dieser Untersuchung bestimmen sich nach der Natur des Werkes und können insbesondere Messproben, Belastungsproben oder eine teilweise Verarbeitung erfordern.2 Allfällige Mängel muss der Besteller dem Unternehmer sofort anzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR analog).3