ob es die vorausgesetzten und vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist und damit vertragsgemäss ist.1 Die Prüfung muss sorgfältig erfolgen, d.h. sie muss dem Besteller bei zumutbarem Aufwand ein vernünftiges Urteil darüber erlauben, ob das konkrete Werk Mängel aufweist. Art, Umfang und Methode dieser Untersuchung bestimmen sich nach der Natur des Werkes und können insbesondere Messproben, Belastungsproben oder eine teilweise Verarbeitung erfordern.2 Allfällige Mängel muss der Besteller dem Unternehmer sofort anzeigen (Art.