3.2. Rechtliches 3.2.1. Rechtzeitige und substantiierte Mängelrüge Damit der Besteller von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen kann, hat er das Werk nach dessen Ablieferung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist (Art. 367 Abs. 1 OR), dahingehend zu prüfen, ob es die vorausgesetzten und vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist und damit vertragsgemäss ist.1