Die Beklagte habe die klägerische Kommunikation mit Ausnahme der sich auf die Chargennummer bbb bezogene Rüge auch nie als rechtsgenügende Mängelrügen akzeptiert (Duplik Rz. 303). Dies gelte auch betreffend die E-Mail von G._____ (Beklagte) vom 17. Juni 2019 (Duplik Rz. 310; KB 235). Selbst die Entgegennahme einer Mängelrüge, ohne deren Verspätung zu beanstanden, soweit diese überhaupt erfolgt sein sollten, bedeute keinen Verzicht auf den Verspätungseinwand (Duplik Rz. 305).