Erfolgt sei einzig eine Mitteilung der Klägerin an die Beklagte über die mangelhafte maschinelle Verarbeitbarkeit der Lacklieferung vom 28. September 2017 (Chargennummer bbb) auf der Produktionsanlage der Klägerin in - 14 - K._____. Daraufhin habe die Beklagte besagten Lack zurückgenommen (Duplik Rz. 153 und 299; Schlussvortrag der Beklagten [Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 S. 4]).