Im Zentrum der Kommunikation zwischen den Parteien habe die Bemühung gestanden, in der Produktionsstätte der Klägerin das Setup zur Lackierung der C-Platten zu verbessern (Duplik Rz. 152). Auch in Bezug auf die von der Klägerin behaupteten Sitzungen, wonach seitens der Beklagten G._____, H._____ und E._____ anwesend gewesen sein sollen, behaupte die Klägerin nicht, dass sie dort die entsprechenden Mängel rechtzeitig und rechtsgenüglich gerügt hätte (Duplik Rz. 155 f. und 290).