Insbesondere habe die Klägerin bei keiner der 23 Lacklieferungen in rechtsgenügender Art und Weise gerügt, eine bestimmte Lacklieferung enthalte mangelhaft haftenden Lack und die Klägerin erachte den entsprechenden Werklieferungsvertrag als nicht gehörig erfüllt. Betreffend den das Schadensbild 2 angeblich hervorrufenden Mangel sei keine einzige Mängelrüge belegt (Duplik Rz. 152 und 296 ff.). Weder die E-Mail von J._____ vom 19. Juni 2019 (KB 183) noch jene von I._____ vom 25. Juni 2019 (KB 24) würden Mängelrügen enthalten (Duplik Rz. 172 f.).