3.1.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe für die geltend gemachten Schäden keine rechtzeitigen und rechtsgenügenden Mängelrügen abgegeben (Antwort Rz. 116, 129, 198, 211 und 219 ff., Duplik Rz. 152 und 278). Es werde bestritten, dass die Klägerin den behaupteten versteckten Mangel sofort nach erstmaliger Entdeckung gerügt haben soll (Antwort Rz. 289). Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin seien unsubstantiiert, widersprüchlich und werden im Einzelnen bestritten (Duplik Rz. 290 ff. und 1012; Schlussvortrag der Beklagten [Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. November 2023 S. 14]).