Weiter behauptet die Klägerin, sie habe nach jeder Schadensmeldung D._____ und weitere Mitarbeiter der Beklagten, namentlich G._____, kontaktiert, um das Auftreten eines weiteren Schadensfalls mitzuteilen, mithin den Mangel am gelieferten Lack zu rügen. Damals seien die Parteien in täglichem Kontakt gestanden. Das Problem sei für beide brisant gewesen. Die Klägerin sei der Aufforderung von G._____ vom 15. März 2018 (KB 182) gefolgt, wonach es sehr wichtig sei, die Fälle in einer Art Ordner oder ZIP-File je Schaden zu sammeln und ihm zu senden, woraufhin er den Kontakt zur Versicherung manage (Replik Rz. 272).