Schliesslich habe G._____ die Klägerin mit E-Mail vom 17. Juni 2019 aufgefordert, ihm bereits bekannte Dokumente der Schadensfälle in einer für die Versicherung aufbereiteten Form zukommen zu - 13 - lassen (KB 235). Das belege, dass die Klägerin ihren Rügeobliegenheiten nachgekommen sei (Replik Rz. 194).