In seiner E-Mail vom 15. März 2018 (KB 182) habe G._____ (Beklagte) die Feststellung von F._____ vom 13. März 2018 bestätigt, wonach es sich um einen Serienschaden handle. Damit habe sie die Tatsache anerkannt, den Serienschaden zu verantworten, weshalb Diskussionen über das Einhalten von Rügeobliegenheiten hinfällig seien (Replik Rz. 191). Auch die Versicherung der Beklagten scheine davon auszugehen, dass die Beklagte hafte, wie sich aus der E-Mail von G._____ (Beklagte) vom 15. Juni 2018 ergebe (Replik Rz. 192, KB 251). Schliesslich habe G.__