Seitens der Beklagten seien G._____, H._____ und Dr. E._____ (damaliger Laborleiter) anwesend gewesen (Klage Rz. 56, Replik Rz. 189). Die Beklagte habe jeweils umgehend von den Schäden erfahren. Da es sich bei der Lackierung um einen vitalen, kritischen Teil ihres Endprodukts handle, gebe es keinen Grund, weshalb sie die Beklagte nicht sofort über die für sie höchst besorgniserregenden Entwicklungen informiert haben sollte (Replik Rz. 35; Schlussvortrag der Klägerin [vgl. Plädoyernotizen Rz. 46 und 48 als Anhang des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. November 2023]).