2017 lackiert waren. Es hätten sich kleine Risse auf der lackierten Oberfläche gebildet, die zumeist nur mit der Lupe erkennbar gewesen seien (Schadensbild 1). Die Schadensfälle seien sowohl von der Klägerin als auch von F._____ (dem damaligen Anwendungstechniker der Beklagten) vor Ort besichtigt worden. Es habe sich um Filmbildungsprobleme des Lacks gehandelt (Klage Rz. 36, Replik Rz. 96 und 188). Daraufhin habe die Beklagte diverse Änderungen an der Lackrezeptur vorgenommen (Klage Rz. 37 und 41, Replik Rz. 97). Der Beklagten seien die Schadensmeldungen mit dem Schadensbild 1 bekannt gewesen. Die Rüge durch die Klägerin sei zeitgerecht erfolgt (Replik Rz. 98 und 188).