48 als Anhang des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. November 2023]). Die Rügepflicht gelte zwar auch für Ansprüche auf Ersatz des Mangelfolgeschadens, beziehe sich diesbezüglich aber nur auf den Mangel als solchen und nicht auf die einzelnen Schäden, die aus dem Mangel folgen (Replik Rz. 187). In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Klägerin, zwischen August 2017 und März 2018 seien bei ihr neun Schadensmeldungen von Kunden eingetroffen, bei welchen die C-Fassadenelemente mit einer der P-Lackvarianten - 12 -