Als Eingangskontrolle könne von der Klägerin einzig eine visuelle Kontrolle der Unversehrtheit der Verpackung und der Konsistenz des angelieferten Stammlacks verlangt werden (Klage Rz. 330; Schlussvortrag der Klägerin [vgl. Plädoyernotizen Rz. 45 als Anhang des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. November 2023]). Da der Mangel erst bei kalten Temperaturen im Aussenbereich zu Tage getreten sei, handle es sich um einen versteckten Mangel, den die Klägerin sofort nach erstmaliger Entdeckung gegenüber der Beklagten gerügt habe (Klage Rz. 331; Schlussvortrag der Klägerin [vgl. Plädoyernotizen Rz. 48 als Anhang des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. November 2023]).