3. Prüf- und Rügeobliegenheiten 3.1. Parteivorbringen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Rügepflicht nach Art. 367 OR erfüllt. Sie habe jede gelieferte Charge der P-Lackvarianten 2017 einer Eingangskontrolle unterzogen, soweit ihr dies möglich und zumutbar gewesen sei. Da es die Beklagte gewesen sei, die der Klägerin das gesamte Lackierungssystem geliefert und kontrolliert habe, seien an die Eingangskontrolle keine hohen Anforderungen zu stellen. Als Eingangskontrolle könne von der Klägerin einzig eine visuelle Kontrolle der Unversehrtheit der Verpackung und der Konsistenz des angelieferten Stammlacks verlangt werden (Klage Rz.