2. Zwischenentscheid Im Zwischenentscheid vom 29. September 2021 hielt das Handelsgericht unter anderem fest, das Vertragsgefüge der Parteien setze sich aus einem Rahmenvertrag und in Bezug auf die einzelnen Lacklieferungen aus einzelnen Werklieferungsverträgen zusammen. Es liegt kein Lacksystem-Ge- samtvertrag bzw. kein Systementwicklungs- und Sukzessivlieferungsvertrag vor. Zudem wurde entschieden, dass der in den beklagtischen AGB (Ziff. 3.4) enthaltene Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden zwischen den Parteien nicht rechtsgültig vereinbart wurde. Darauf ist im vorliegenden Endentscheid nicht zurückzukommen.