15.2. Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte der Vizepräsident der Klägerin die Duplik zu und setzte ihr für die Ausübung des Novenrechts eine Frist bis zum 15. September 2023 an, wobei darauf hingewiesen wurde, dass über die Zulässigkeit von Noven das Kollegialgericht entscheidet. 15.3. Mit Verfügung vom 11. September 2023 erstreckte der Vizepräsident der Klägerin die Frist zur Ausübung des Novenrechts bis zum 29. September 2023. 15.4. Mit Eingabe vom 29. September 2023 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung. 15.5. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 lud der Vizepräsident zur Hauptverhandlung vom 27. November 2023, 14:00 Uhr, vor.