11.3. Auf die von der Beklagten gegen den Zwischenentscheid vom 29. September 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 9. Februar 2023 (4A_563/2021) nicht eingetreten. 12. Das von der Klägerin gegen den Vizepräsidenten mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 gestellte Ausstandsgesuch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Vizepräsidenten und der Beklagten mit Entscheid vom 24. November 2021 abgewiesen. 13. Das von der Klägerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 gestellte Protokollberichtigungsgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wie folgt teilweise gutgeheissen: - 10 -