11. 11.1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 beschränkte der Vizepräsident das vorliegende Verfahren zunächst auf die Frage des gültigen Einbezugs der beklagtischen AGB sowie des dortigen Ausschlusses der Haftung für Mangelfolgeschäden. 11.2. Nach Durchlaufen des beschränkten Verfahrens mit Replik, Duplik, Instruktionsverhandlung, rogatorischer Einvernahmen der Zeugen D._____ und E._____ und Hauptverhandlung entschied das Handelsgericht mit Zwischenentscheid vom 29. September 2021 was folgt: