Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, sie habe bei der Beklagten speziell für sie hergestellten Lack bestellt, der mangelhaft geliefert worden sei. Dadurch würden bei den lackierten C-Fassadenelementen im Aussenbereich grobflächige Lackablösungen auftreten. Die Beklagte habe daher der Klägerin jene Kosten zu ersetzen, die diese für die Demontage, Neulackierung und Remontage der entsprechenden C-Fassadenelementen aufgewendet habe. 9. Mit Antwort vom 28. Oktober 2020 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die klägerischen Rechtsbegehren in der Klage vom 25. August 2020 seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.