5. 5.1. Ab dem Herbst 2018 traten weitere Schadensfälle mit dem sog. Schadensbild 2 auf, wobei sich dieses vom Schadensbild 1 darin unterschied, dass der Lack nicht Risse aufwies, sondern grossflächig ablöste (Klage Rz. 54). 5.2. Über die Regelung des Schadensbildes 2 konnten sich die Parteien nicht einigen. 6. Mit E-Mail vom 18. April 2019 gab die Beklagte der Klägerin einen Lieferstopp bekannt (Klage Rz. 59, Antwort Rz. 98; KB 20). Seither bezieht die Klägerin ihren Lack bei einem Drittlieferanten (Klage Rz. 59, Antwort Rz. 203).