3. 3.1. Ab dem Jahr 2014 entwickelte und lieferte die Beklagte einen für die C- Platten der Klägerin passenden Stammlack (weiss und transparent), der P- Lack genannt wurde (Klage Rz. 13). 3.2. Gleichzeitig lieferte die Beklagte der Klägerin ein Farbmischsystem, damit dem Stammlack die entsprechend gewünschten Farbpartikel beigemischt werden konnten und die zur Erhaltung der Viskosität der Stammlacke notwendigen Farbrührmaschinen (Klage Rz. 16, Antwort Rz. 158). 3.3. Die Klägerin realisierte mit dem P-Lack in den Jahren 2014–2017 zahlreiche Projekte mit C-Fassadenelementen im Aussenbereich (Klage Rz. 14 f., Antwort Rz. 156).