3. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 24'650.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingaben vom 22. Februar 2021 und 9. März 2021)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)