Für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften ist ein Zuschlag von praxisgemäss je 20 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit mussten sich die Parteien nur zu dieser Frage äussern. Demnach rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung analog zur Kürzung der Gerichtskosten auf einen Viertel.