Fr. 2'071'248.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT Fr. 68'394.71. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften ist ein Zuschlag von praxisgemäss je 20 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT).