Die gesamten Gerichtskosten für den Zwischenentscheid in der Höhe von Fr. 8'493.00 (Fr. 8'000.00 + Fr. 493.00) werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin im Umfang von Fr. 32'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von - 20 -