Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach sich beide Parteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit je zweimal schriftlich äusserten sowie je einmal schriftliche Schlussvorträge einreichten, das Verfahren auf diese Frage beschränkt war und eine separate Instruktionsverhandlung hierfür durchgeführt wurde, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid als gerechtfertigt. Die Beweisführungskosten bestehen aus dem Zeugengeld und betragen Fr. 493.00.