Da es sich nur um einen Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit und nicht um einen Endentscheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (§ 13 VKD). Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach sich beide Parteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit je zweimal schriftlich äusserten sowie je einmal schriftliche Schlussvorträge einreichten, das Verfahren auf diese Frage beschränkt war und eine separate Instruktionsverhandlung hierfür durchgeführt wurde, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid als gerechtfertigt.