6. Prozesskosten Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Diese sind entsprechend dem Prozessausgang im auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahren zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau zu bejahen ist, unterliegt die Beklagte mit ihrer Einwendung vollumfänglich und sind ihr daher die Prozesskosten für den Zwischenentscheid aufzuerlegen.