Demnach gilt, dass die Parteien den Sitz der Beklagten, d.h. S. (AG), und damit die aargauischen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart haben. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist daher zu bejahen. Dieses Ergebnis würde selbst dann gelten, wenn man gestützt auf die sich widersprechenden Gerichtsstände von einem Dissens ausginge und daher das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ insgesamt verneinen würde (vgl. oben E. 4.3).