5. Fazit Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich die beiden Ziff. 10.4 und 10.11 widersprechen und einen unterschiedlichen Gerichtsstand vorsehen. Die Vertragsauslegung führt zu einer Bevorzugung der Ziff. 10.11, da der darin gewählte Gerichtsstand – der Sitz der Beklagten – dem dispositiven Gesetzesrecht und zudem dem Heimatgerichtsstand (ordentlichem Gerichtsstand) der Beklagten entspricht. Damit geht einher, dass die Beklagte keinen Nachteil hat, anstatt vor den Gerichten der Stadt Zürich vor ihrem Sitzgerichtsstand prozessieren zu müssen. - 19 -