Immerhin zeigen die Ausführungen beider Parteien, dass sowohl die Wahl eines bestimmten Ortes als Gerichtsstand als auch ein dynamischer Gerichtsstand am jeweiligen statutarischen Gesellschaftssitz der Vertragsparteien je ihre Vor- und auch Nachteile haben (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/aa; Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 24, 109). Auch wenn die in Ziff. 10.4 getroffene Lösung geradesogut vertretbar erscheint, handelt es sich beim in Ziff. 10.11 gewählten Gerichtsstand jedenfalls nicht um eine weniger vernünftige Lösung.