10.11 würde zum widersinnigen Ergebnis führen, dass die Ziff. 10.4 keinen Anwendungsbereich habe, was vernünftige Parteien nicht gewollt haben können (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 44), so ist ihr zu entgegnen, dass es anders herum, bei einem Vorrang von Ziff. 10.4, genau gleich wäre und diesfalls Ziff. 10.11 keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Immerhin zeigen die Ausführungen beider Parteien, dass sowohl die Wahl eines bestimmten Ortes als Gerichtsstand als auch ein dynamischer Gerichtsstand am jeweiligen statutarischen Gesellschaftssitz der Vertragsparteien je ihre Vor- und auch Nachteile haben (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff.