Vorliegend führt die Vertragsauslegung nicht zu einem klaren Ergebnis, auch wenn die gesetzeskonforme Vertragsauslegung den statutarischen Gesellschaftssitz der beklagten Partei in den Vordergrund rückt und der Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" eher gegen das Verständnis der Beklagten spricht. Den statutarischen Gesellschaftssitz der beklagten Partei als Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten zu wählen ist keineswegs unvernünftig oder nicht eindeutig. Soweit die Beklagte ausführt, der Vorrang von Ziff. 10.11 würde zum widersinnigen Ergebnis führen, dass die Ziff.