4.5. Vernünftige Regelung Bei der Vertragsauslegung hat das Gericht schliesslich danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels ihrer Willenserklärung getroffen hätten, wobei von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen ist. Wenn die Vertragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist eine sachgerechte und vernünftige Lösung anzustreben, bei Gerichtsstandsvereinbarung insbesondere eine eindeutige Lösung (vgl. oben E. 2.2.2).