46 ff. und 85). Bei der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Verhalten spekuliert, denn sie habe es sich im Geheimen wohl offen halten wollen, sich später einmal je nach Lage auf die eine oder andere Klausel zu berufen (Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz. 9 und 22), handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Keine der Parteien brachte diese vor dem Aktenschluss im auf die örtliche Zuständigkeit beschränkten Verfahren vor.