Es ist allerdings entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Klägerin – trotz Erkennung des Widerspruchs zwischen Ziff. 10.4 und 10.11 vor Vertragsabschluss nicht um Klärung bemüht gewesen zu sein – treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich sein sollte (vgl. hierzu Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 46 ff. und 85).