Zwar kann damit nicht gesagt werden, der Vertragstext der Gerichtsstandsvereinbarung sei zwischen den Parteien im eigentlichen Sinne durchberaten worden. Jedoch trägt die Klägerin aufgrund des erkannten aber nicht thematisierten Widerspruchs immerhin eine Mitverantwortung für die Unklarheit in der Kooperationsvereinbarung (KB 1), weshalb die Unklarheitsregel vorliegend nicht eindeutig für das klägerische Verständnis der Gerichtsstandsvereinbarung spricht.