Allerdings behauptet die Klägerin selbst, sie habe den Widerspruch zwischen Ziff. 10.4 und 10.11 erkannt, diesen während der Vertragsanbahnung aber nicht klären wollen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb, S. 8). Zwar kann damit nicht gesagt werden, der Vertragstext der Gerichtsstandsvereinbarung sei zwischen den Parteien im eigentlichen Sinne durchberaten worden.