1 LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demgegenüber nach dem IPRG bzw. – wenn die Anwendung des IPRG soweit zulässig ausgeschlossen worden ist (vgl. hierzu KB 1 Ziff. 10.6) – nach der ZPO.26 Beide Gesetze sehen dabei die Zuständigkeit am Sitz der beklagten Partei vor (Art. 112 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 31 ZPO).