Damit ist jener Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. 10.4 oder 10.11) den Vorzug zu geben, die eher dem dispositiven Gesetzesrecht entspricht. Dabei sind vorliegend zunächst Art. 2 Ziff. 1 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ von Bedeutung, wonach die Beklagte mit Sitz in der Schweiz vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen wäre. Allerdings regelt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit.